Eine FFP2- oder FFP3-Maske (FFP=Face Filtering Piece) schützt den Träger der Maske und die Umgebung. Der Standard FFP2 schreibt vor, dass mindestens 94 Prozent der Aerosole und Partikel zurückgehalten werden. Für diese Norm muss die Maske eine Baumusterprüfung bei einer so genannten Benannten Stelle wie Dekra bestehen. Eine FFP2-Maske erkennt der Käufer an einem dauerhaften Aufdruck auf der Maske und der Verpackung mit jeweils folgenden Angaben:
- CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer, zum Beispiel „CE 0158“ für DEKRA
- Die Norm „EN 149:2001+A1:2009“
- Maskenklasse „FFP2“
- Produktname oder Produktnummer
- Name oder Warenzeichen des Herstellers.
Welche Prüfstelle sich hinter der vierstelligen Nummer verbirgt, kann in der so genannten NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission nachgeschlagen werden.
Wichtig: Anwender müssen unbedingt die Gebrauchshinweise zum korrekten, passgenauen Anlegen, der Benutzungsdauer und Entsorgung beachten. Falsch oder nachlässig angelegte FFP-Masken bieten keinen oder nur geringen Schutz vor Ansteckung und sind gefährlich für den Träger und die Umgebung.
Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA) nach § 9 MedBVSV
In der Zeit zwischen 20. März 2020 bis 30. September 2020 konnten auch Masken ohne Baumusterprüfung die Marktfähigkeit erlangen. Voraussetzung war ein anerkannter Schnelltest eines zugelassenen Prüfinstituts und eine schriftliche Freigabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Dieser Schnelltest ist mittlerweile nicht mehr erlaubt! Die CPA-Masken sind aber nach wie vor bis zum Ende des Ablaufdatums (ein Jahr ab Prüfdatum) – auch für Arbeitgeber – sicher und gemäß der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) verkehrsfähig. Sie erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Es gibt einen Aufdruck auf der Maske oder der kleinsten Verpackungseinheit Bezeichnung als „Corona-Pandemie-Atemschutzmaske“ („CPA-Maske“) mit Revisionsnummer des Prüfgrundsatzes (0 bis 2)
- Keine CE-Kennzeichnung
- Keine Angabe der Norm „EN 149“
- Kein Aufdruck „FFP“ auf der Maske oder Verpackung
- Der Hersteller oder Inverkehrbringer ist ersichtlich.
- Der Händler muss die Nachweise über die Verkehrsfähigkeit vorweisen können.
KN95- und N95-Atemschutzmasken
KN95- und N95-Masken sind FFP2-ähnlich, müssen aber nicht die strengen Testanforderungen der europäischen Norm EN 149 erfüllen. Eine Maske mit der Klassifizierung KN95 wird nach dem chinesischen Standard GB2626 geprüft. Eine Maske mit der Klassifizierung N95 wird nach dem amerikanischen Standard NIOSH geprüft. KN95 und N95 sind in der EU keine verkehrsfähigen FFP2-Masken. Sie können in Deutschland als CPA-Masken verkehrsfähig sein, wenn sie einen CPA-Schnelltest bestanden haben und die Bestätigung der Marktüberwachung vorliegt.
Wichtig: Es gibt auch verkehrsfähige Masken, die nach mehreren Standards geprüft wurden und häufig auf dem Markt zu finden sind. Sie tragen dann die Angaben für beide Normen: also zum Beispiel „KN95“ und „GB 2626“ sowie „FFP2“ mit Verweis auf „EN 149“ sowie eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer von einer in der EU anerkannten Benannten Stelle.
Medizinische Masken (OP-Masken)
Medizinische Masken sind keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie FFP-Masken. Diese so genannten OP-Masken bieten Fremdschutz, aber nur geringeren Schutz für den Träger gegen Aerosole und Tröpfen. Sie tragen eine CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt auf der Verpackung.
Dekra Testing & Certification GmbH
www.dekra.de